UPDATE 23.12.21: Corona Verordnung die 29. Änderungen für ÜL + Rehasport

UPDATE 23. Dezember 2021

Liebe Vereinsmitglieder, liebe SGW´ler:innen,

ab heute, 23.12.2021, gibt es eine leicht konsolidierte (veränderte) 29. Corona-Verordnung die von der Bundes- bzw. Landesregierung, auch für unseren Vereinssport beschlossen wurden.  Gegenüber der bis gestern gültigen Verordnung (alle wichtigen Infos dazu weiter unten) gibt es zwei Änderungen und zwar gilt

  • für Übungsleiterinnen und Übungsleiter die NICHT geimpft oder genesen sind wieder 2G+.
  • für Rehasportlerinnen und Sportler sowie Reha-Trainer:innen gilt ab sofort 3G. Soll heißen: vor dem Reha-Sport müssen ungeimpfte einen Selbsttest vorlegen.

Für Interessierte gibt es die komplette, 29. konsolidierte Corona-Verordnung/Version in der folgenden PDF-Datei:

211222_29_CoBeLVO_1AEndVO_konsolidierte_Fassung_001

Für Rückfragen steht Euch auch gerne unsere Geschäftsstelle unter 02747-914 711 zur Verfügung.

Die Geschäftsstelle ist vom 23.12. bis einschließlich 02.01.2022 nicht besetzt.

Der SGW-Sportbetrieb, außer unser vereinseigenes Fitness-Studio, ruht in der o. g. Zeit ebenfalls.

Danke für Euer Verständnis!

Sportliche Grüße

Markus Solbach (Geschäftsführer)

 

2G-Plus für Erwachsene

Die Sportausübung im Innenbereich ist nur noch für Geimpfte und Genesene möglich, die zusätzlich ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorweisen können oder:

Menschen mit Auffrischungs-/Booster-Impfung sind von Testpflicht der „2G-plus“-Regelung ausgenommen!!! 

Kontrollierte Selbsttest vor Ort oder tagesaktuelle Test/Nachweise (nicht älter als 24 Stunden) sind erlaubt. Für die Kontrolle sind die zuständigen Übungsleiter:innen verantwortlich. 

Die Test können auch gerne während den Öffnungszeiten im vereinseigenen Fitness-Studio oder in der Geschäftsstelle unter Aufsicht gemacht werden. Eine schriftliche Bescheinigung/Nachweis des gemachten Tests zur Weiterverwendung darf jedoch nicht ausgestellt werden.

 

Regelung für Kinder und Jugendliche sowie Übungsleiter:innen

Für den Kinder- und Jugendbereich gibt es  Ausnahmen:

  • Kinder bis drei Monate nach dem 12. Geburtstag unterliegen NICHT der Testpflicht und gelten als geimpft bzw. genesen.
  • Kinder und Jugendliche drei Monate nach dem 12. Geburtstag bis einschließlich 17 Jahre, die vollständig geimpft sind, unterliegen ebenfalls NICHT der Testpflicht.
  • NICHT immunisierten Kinder und Jugendlichen dieses Altersbereich (also 12-17 Jahre) müssten einen negativen Test vorlegen.
  • Die Begrenzung das maximal 25 nicht immunisierte Minderjährige am Sportbetrieb teilnehmen bleibt bestehen.

 

Sport im Außenbereich für Erwachsene und Kinder/Jugendliche

Im Außenbereich gilt die 2G Regel!

Damit können auch im Außenbereich nur noch geimpfte und genesene Personen am Sportbetrieb teilnehmen.

Kinder bis drei Monate nach dem 12. Geburtstag sind den Geimpften und Genesenen gleichgestellt und können am Sportbetrieb teilnehmen, auch ohne Test. Die nicht immunisierten Kinder und Jugendlichen drei Monate nach dem 12. Geburtstag bis einschließlich 17 Jahre können mit einem tagesaktuellen negativen Testergebnis teilnehmen können.

Veranstaltungen

Die 2G-plus-Regel im Innenbereich gilt überall dort, wo keine Maske getragen werden kann.  Beispiel: beim Sport KANN keine Maske getragen werden, aber als Zuschauer bei einer Veranstaltung im Innenbereich. Damit gilt für Zuschauer bei Sportveranstaltungen im Innenbereich weiter die 2G-Regel.

 

Quelle: Sportbund Rheinland siehe Link

Aktualisierung zu Corona Regeln ab Samstag, 4. Dezember – Sportbund Rheinland (sportbund-rheinland.de)

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Die SGW-Geschäftsstelle ist bis einschließlich 04.10.2024 nur stunden- bzw. vertretungsweise besetzt. Anfragen für Rehasport werden erst nach dem o. g. Termin bearbeitet/beantwortet. In dringenden Fällen